Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Ablehnung nicht namentlich genannter Richter und erhebt Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die Richter nicht bezeichnet sind und die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offenkundig die formellen Voraussetzungen des §§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (formelle Unzulässigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Angaben enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des betroffenen Richters; dieser bleibt an der Entscheidung beteiligt.
Die Nichtnennung der abgelehnten Richter kann die offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs begründen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich die formellen Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.