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BVerfG·2 BvR 2015/09·14.04.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss auf 250.000 € fest. Die Festsetzung ist im Tenor des Beschlusses ausdrücklich beziffert. Die Entscheidung betrifft die Veranlagung des abrechnungsrelevanten Werts für Kosten- und Vergütungsfragen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 € durch Beschluss

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro und kann im Tenor des Beschlusses getroffen werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die verfahrensbezogene Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung und verfahrenskostenrechtlicher Fragen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts liegt im Ermessen des Gerichts und ist im jeweiligen Beschluss festzuhalten (hier: 250.000 €).

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.