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BVerfG·2 BvR 2015/09·25.01.2011

Einstellung eines Verfassungsverfahrens infolge Erledigterklärung des Beschwerdeführers - Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAsylrecht (Dublin-Verfahren)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer rügte die Überstellung nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung. Das Bundesministerium des Innern veranlasste eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland; das BAMF hob den angegriffenen Bescheid auf und übernahm das Asylverfahren. Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt; das BVerfG erklärte das Verfahren daher für nicht mehr zu entscheiden und ordnete Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG an.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung durch Aufhebung des angegriffenen Bescheids nicht mehr zu entscheiden; Auslagenerstattung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt und der angegriffene Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

2

Von der grundsätzlichen Nichtentscheidung kann wegen allgemeiner Bedeutung abgewichen werden; eine solche Ausnahme kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die verfassungsrechtliche Fragestellung durch generelle staatliche Maßnahmen bereits praktisch bereinigt ist.

3

Transnationale Probleme, die aus der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union resultieren, sind vorrangig auf Ebene der Europäischen Union zu bewältigen.

4

Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG entspricht der Billigkeit, wenn die Aufhebung des angegriffenen Bescheids zum Wegfall der Beschwer geführt hat.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ Art 19 Abs 2 S 4 EGV 343/2003§ Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 343/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Zuvor hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober 2010 mündlich verhandelt hat. Das Bundesministerium des Innern wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das Bundesamt an, Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet. Das Bundesamt hob den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.

II.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Verfassungsbeschwerde hat ihre allgemeine Bedeutung dadurch verloren, dass das Bundesministerium des Innern das Bundesamt angewiesen hat, generell von Überstellungen Asylsuchender nach Griechenland abzusehen und die Schutzgesuche im nationalen Verfahren zu prüfen. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind.

III.

3

Die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG entspricht der Billigkeit, nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 17. Juni 2008, dessen sofortige Vollziehbarkeit Gegenstand der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung war, aufgehoben und damit den Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers bewirkt hat.