Nochmalige Wiederholung einer eA: Vorläufige Untersagung der Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003
KI-Zusammenfassung
Ein irakischer Asylbewerber begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Griechenland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Das Bundesverfassungsgericht hat die zuvor ergangene einstweilige Anordnung erneut angeordnet. Die Anordnung wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Überstellung nach Griechenland für weitere sechs Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung der Überstellung eines Asylbewerbers nach Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wiederholen.
Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden und längstens bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde gelten.
Die vorläufige Untersagung einer Überstellung nach der Dublin-Verordnung dient dem vorläufigen Rechtsschutz und der Sicherung des Erfolgs des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Umfang und die Dauer einer einstweiligen Anordnung können das Risiko einer rechtsverletzenden Durchsetzung der Überstellung vorbeugend begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.