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BVerfG·2 BvR 2015/09·17.08.2010

Nochmalige Wiederholung einer eA: Vorläufige Untersagung der Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein irakischer Asylbewerber begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Griechenland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Das Bundesverfassungsgericht hat die zuvor ergangene einstweilige Anordnung erneut angeordnet. Die Anordnung wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Überstellung nach Griechenland für weitere sechs Monate wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung der Überstellung eines Asylbewerbers nach Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wiederholen.

2

Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden und längstens bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde gelten.

3

Die vorläufige Untersagung einer Überstellung nach der Dublin-Verordnung dient dem vorläufigen Rechtsschutz und der Sicherung des Erfolgs des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

4

Der Umfang und die Dauer einer einstweiligen Anordnung können das Risiko einer rechtsverletzenden Durchsetzung der Überstellung vorbeugend begrenzen.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993§ Art 16a Abs 2 S 3 GG vom 28.06.1993§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.