Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2015/09·25.02.2010

Wiederholung einer eA: Vorläufige Untersagung der Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) vorläufig untersagt. Die Wiederholung erfolgt für weitere sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Überstellung nach Griechenland für weitere sechs Monate als unanfechtbar angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung wiederholen, um den vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aufrechtzuerhalten.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; die Befristung kann sich nach der voraussichtlichen Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens richten.

3

Eine einstweilige Anordnung kann vorsorglich die vorläufige Untersagung der Überstellung eines Asylbewerbers nach Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) anordnen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können als unanfechtbar angeordnet werden.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993§ Art 16a Abs 2 S 3 GG vom 28.06.1993§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.