Wiederholung einer eA: Vorläufige Untersagung der Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) vorläufig untersagt. Die Wiederholung erfolgt für weitere sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Überstellung nach Griechenland für weitere sechs Monate als unanfechtbar angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung wiederholen, um den vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aufrechtzuerhalten.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; die Befristung kann sich nach der voraussichtlichen Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens richten.
Eine einstweilige Anordnung kann vorsorglich die vorläufige Untersagung der Überstellung eines Asylbewerbers nach Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) anordnen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können als unanfechtbar angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.