Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete Anträge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verbindet zwei Verfassungsbeschwerden und nimmt sie nicht zur Entscheidung an. Es stellt fest, die Hauptanträge seien jedenfalls unbegründet, die Hilfsanträge unzulässig. Das Gericht sieht gegen die angegriffenen rehabilitierungsrechtlichen Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs. 5 StrRehaG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung verweist zur Begründung auf einschlägige Rechtsprechung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen; Hauptanträge unbegründet, Hilfsanträge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn die Rügen in ihren Hauptanträgen offensichtlich unbegründet sind.
Sind die Hauptanträge unbegründet oder fehlt die erforderliche Sachbefassung, können Hilfsanträge bereits als unzulässig verworfen werden.
Allein die Anrufung verfassungsrechtlicher Prüfungsansprüche rechtfertigt die Annahme einer Beschwerde nicht, wenn gegen die angegriffenen rehabilitierungsrechtlichen Entscheidungen oder die angegriffene Norm (z.B. § 1 Abs. 5 StrRehaG) keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Zur Begründung eines Nichtannahmebeschlusses genügt die Bezugnahme auf frühere Entscheidungen, soweit diese die Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Beschwerde deutlich machen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 1. Dezember 2010, Az: I WsRH 47/10, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 12. Februar 2010, Az: 6 Rh 21/05, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 18. August 2011, Az: 1 Ws Reha 21/11, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 30. März 2010, Az: Reha 116/03, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>; 94, 12 <33 ff.>; 102, 254 <297 ff.>; 112, 1 <24 ff.>; BVerfGK 1, 227 <228 ff.>; 14, 502 <504 f.>), in ihren Hilfsanträgen unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>; 56, 54 <71>; BVerfGK 14, 498 <500 f.>; 14, 502 <506>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.