Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Verfassungsbeschwerden ein; das BVerfG verband die Verfahren und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerden erfüllten offenkundig nicht die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG und die Begründungsvoraussetzungen des §23 Abs.1 Satz2 i.V.m. §92 BVerfGG. Das Gericht warnte vor der Erhebung einer Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG bei wiederholten substanzlosen Eingaben und verzichtete nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Ausführungen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Androhung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholten substanzlosen Beschwerden
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; sind diese offenkundig nicht erfüllt, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt.
Kann durch wiederholte, für jedermann erkennbare substanzlose Einlegungen die Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und der verfassungsgemäße Grundrechtsschutz anderer verzögert werden, kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG im Nichtannahmebeschluss auf eine weitergehende Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 30. September 2021, Az: V 4 Ws 222/21, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 2. August 2021, Az: 13 StVK 64/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 17. Januar 2022, Az: 4 Ws 343/21, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 28. Oktober 2021, Az: 13 StVK 91/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 17. Januar 2022, Az: 4 Ws 344/21, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 27. Oktober 2021, Az: 13 StVK 72/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 11. Januar 2022, Az: V 4 Ws 346/21, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 13. November 2021, Az: 13 StVK 100/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2022, Az: V 4 Ws 241/20, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 9. September 2020, Az: 13 StVK 40/20, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 9. Februar 2022, Az: V 4 Ws 17/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 1. Dezember 2021, Az: 13 StVK 37/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Februar 2022, Az: V 4 Ws 18/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 1. Dezember 2021, Az: 13 StVK 38/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 11. März 2022, Az: V 4 Ws 47/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 25. November 2021, Az: 13 StVK 99/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 28. Februar 2022, Az: V 4 Ws 43/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 23. Dezember 2021, Az: 13 StVK 112/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 24. Januar 2022, Az: V 4 Ws 272/21, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 27. September 2021, Az: 13 StVK 85/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 21. März 2022, Az: V 4 Ws 46/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 24. November 2021, Az: 13 StVK 78/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 23. März 2022, Az: V 4 Ws 63/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 5. Januar 2022, Az: 13 StVK 120/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Februar 2022, Az: V 4 Ws 61/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 7. Januar 2022, Az: 13 StVK 71/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 5. April 2022, Az: V 4 Ws 96/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 31. Januar 2022, Az: 13 StVK 119/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 5. April 2022, Az: V 4 Ws 103/22, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 3. Februar 2022, Az: 13 StVK 60/21, Beschluss
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 565/22 und 2 BvR 597/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; stRspr). Die Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 allein 17 offensichtlich unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden erhoben - muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.