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BVerfG·2 BvR 2009/22·17.11.2022

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung nach Belgien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die einstweilige Untersagung seiner Übergabe an belgische Behörden im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG prüft, ob durch das OLG Düsseldorf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 GRCh) verletzt sein könnte. Nach strenger Folgenabwägung erließ das Gericht nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung und untersagte die Übergabe bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.

Ausgang: Einstweilige Untersagung der Übergabe an Belgien nach § 32 BVerfGG stattgegeben; Übergabe bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; bei weittragenden Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren bleibt die materielle Beurteilung der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht; maßgeblich ist eine Abwägung der Folgen, die bei Gewährung gegenüber Nichtgewährung eintreten würden.

3

Im Kontext der Überstellung (z.B. Europäischer Haftbefehl) rechtfertigt eine einstweilige Untersagung die Verhinderung vollendeter Tatsachen, wenn ernstliche Anhaltspunkte bestehen, dass durch unzureichende Prüfung der Voraussetzungen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 GRCh) verletzt worden sein könnte und eine vollzogene Überstellung nicht mehr rückgängig zu machen wäre.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist als nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn plausibel dargelegt wird, dass Verfahrens- oder Prüfpflichten der Vorinstanz (z.B. hinsichtlich zwingender Mindestangaben eines EAW) nicht ausreichend erfüllt wurden, sodass die Folgenabwägung zugunsten einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ausfallen kann.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ Art 47 EUGrdRCh§ 32 IRG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 2 BVerfGG§ Art. 47 Abs. 1 GRCh

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Oktober 2022, Az: III-3 AR 56/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 15. Februar 2023, Az: 2 BvR 2009/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die belgischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die belgischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

2

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

3

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

4

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

5

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die unzureichende Überprüfung der Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten und der Beschreibung der diesen Straftaten zugrundeliegenden Umstände das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 GRCh verletzt hat.

6

b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die belgischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.