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BVerfG·2 BvR 1991/16·05.10.2016

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage relevanter Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren - hier: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls nach Polen

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung auf Grundlage europäischer Haftbefehle. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Substantiierungsanforderungen (§§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Relevante fachgerichtliche Schriftsätze und Anträge wurden nicht vorgelegt, sodass eine Prüfung möglicher Auslieferungshindernisse (ne bis in idem, bereits vollstreckte Strafe) nicht möglich war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungsentscheidung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlichen fachgerichtlichen Schriftsätze nicht vorlegt oder nicht substantiiert wiedergibt (vgl. § 92, § 23 Abs.1 S.2 BVerfGG).

2

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferungsentscheidung sind insbesondere Anträge und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie fachgerichtliche Entscheidungen vorzulegen, soweit sie für die Prüfung von Auslieferungshindernissen (z. B. ne bis in idem, bereits vollstreckte Strafe) von Bedeutung sind.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet; ein Annahmegrund nach § 93a Abs.2 BVerfGG ist nur bei hinreichender Rechts- oder Verfassungsbedeutung gegeben.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, entfällt in der Regel das Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann sich damit erledigen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 12 IRG§ 32 IRG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. August 2016, Az: 1 Ausl 27/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Polen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1. Zwar enthält die angegriffene Entscheidung die Feststellung, das zu vollstreckende Urteil stamme aus dem Jahr 2010 und könne damit "nicht bereits im Jahr 2006 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf überprüft worden sein". Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass sowohl der Europäische Haftbefehl vom 16. Mai 2006, auf Grundlage dessen das Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Oktober 2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung für zulässig erklärte, als auch der Europäische Haftbefehl vom 27. März 2012, hinsichtlich dessen es nunmehr selbst zu entscheiden hatte, (unter anderem) auf einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines am 8. Januar 1998 in Lubawa begangenen versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma D. beruhen. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich dieser Tat ein Auslieferungshindernis wegen des Verbots des ne bis in idem oder des Umstands, dass die Strafe bereits vollstreckt ist, übersehen hat.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat weder den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung noch seine Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren übersandt oder vollständig wiedergegeben.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.