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BVerfG·2 BvR 198/17·20.02.2017

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen Richter des BVerfG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung von Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Gericht stellte fest, dass das Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen enthielt, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das Gesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Ausführungen wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des BVerfG als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts ist unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung und zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich und diese sind für die Entscheidung hierüber nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen.

3

Von einer weiteren Begründung eines Nichtannahmebeschlusses kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.

4

Ein Beschluss über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.