Erlass einer einstweiligen Anordnung im "Suhrkamp"-Insolvenzverfahren: Vorläufige Untersagung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Eintragung der neuen Rechtsform gemäß Insolvenzplan - Befristung bis 21.12.2014
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG erließ einstweilen bis 21.12.2014 eine Anordnung, die dem Insolvenzgericht die Aufhebung des Suhrkamp-Insolvenzverfahrens und dem Handelsregister die Eintragung der neuen Rechtsform untersagt. Ziel ist die Sicherung des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Maßnahme dient der Wahrung des Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung stattgegeben; Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Registereintragung bis 21.12.2014 untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilige Anordnungen erlassen, die gerichtliche oder registerrechtliche Maßnahmen untersagen, wenn dies zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist ein vorläufiges Verbot der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens oder einer Registereintragung zulässig, wenn durch die Vollziehung der Maßnahme irreparable oder nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsfolgen zu erwarten sind.
Die Eintragung einer geänderten Rechtsform nach einem Insolvenzplan in das Handelsregister kann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, soweit die Eintragung das Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache vereiteln würde.
Einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich befristet zu erlassen und dienen der Sicherung des status quo bis zur endgültigen Entscheidung über das Begehren.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2013, Az: 2 BvR 1978/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2014, Az: 51 T 696/14, Beschluss
vorgehend AG Charlottenburg, 15. Januar 2014, Az: 36s IN 2196/13, Beschluss
vorgehend AG Charlottenburg, 23. August 2013, Az: 36s IN 2196/13, Beschluss
vorgehend AG Charlottenburg, 6. August 2013, Az: 36s IN 2196/13, Entscheidung
vorgehend AG Charlottenburg, 6. August 2013, Az: 36s IN 2196/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 18. Dezember 2014, Az: 2 BvR 1978/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014,
1. dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG - 36s IN 2196/13 - aufzuheben;
2. dem Berliner Registergericht - Handelsregister - untersagt, die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, - HRA 44216 - gemäß C. IV. Ziffer 2.2 des Insolvenzplans in der Fassung vom 21. Oktober 2013 in das Register einzutragen (§§ 198, 200 UmwG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.