Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte beim BVerfG die einstweilige Aussetzung der weiteren Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe. Das Gericht erließ die Anordnung nach § 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate. Die Verfassungsbeschwerde war nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. In der Folgenabwägung überwog der Schutz des Freiheitsrechts gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollstreckung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung erteilt: Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn in der Folgenabwägung die zu verhindernden Nachteile für den Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Hoheitsakts überwiegen.
Die im Rahmen des § 32 BVerfGG vorzunehmende Prüfung lässt die vorgetragenen Gründe für die Verfassungswidrigkeit grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann irreparabel sein und daher in der Folgenabwägung besonderes Gewicht erhalten.
Bei der Folgenabwägung vermindert das bereits vollzogene Strafmaß und der offene Vollzug das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer beschleunigten Vollstreckung, sodass in solchen Fällen eher eine Aussetzung gerechtfertigt sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. September 2022, Az: 1 StR 178/22, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 14. Januar 2022, Az: 1 Ks 810 Js 2037/21, Urteil
nachgehend BVerfG, 9. April 2025, Az: 2 BvR 1974/22, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die weitere Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2022 - 1 Ks 810 Js 2037/21 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.
Gründe
I.
1. a) Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.
b) Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit der er geltend machte, es fehlten hinsichtlich der räuberischen Erpressung gänzlich Feststellungen zu einem vermeintlichen Vermögensschaden, insbesondere sei ein solcher nicht im Ansatz beziffert worden.
c) Mit Beschluss vom 21. September 2022 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Die Sache gebe dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit klarzustellen, dass seine zur verfassungsrechtlichen Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensnachteils in § 266 StGB beziehungsweise des Vermögensschadens in § 263 StGB entwickelten Maßstäbe ebenso für den Vermögensschaden als Merkmal der (räuberischen) Erpressung in §§ 253, 255 StGB anzuwenden seien.
3. Mit dem beim Bundesverfassungsgericht am 9. Januar 2025 eingegangenen Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit weiter vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen hier ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre, zumal bereits ein gewichtiger Teil der Strafe vollstreckt ist und sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug befindet.