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BVerfG·2 BvR 1968/20·12.11.2020

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein und beantragte parallel eine einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erledigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann zur Folge haben, dass ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt ist.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne ausdrückliche Begründung ergehen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 12. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1968/20, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.