Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulasung mangels Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung einer Beiständin nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG und erhob Verfassungsbeschwerden. Das BVerfG lehnte die Zulassung ab, weil nicht hinreichend vorgetragen wurde, dass diese objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig sei. Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum eine in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannte Vertretung unzumutbar gewesen sein sollte. Die Beschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Begründung blieb nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG aus.
Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Zulassung sei objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig.
Es obliegt dem Antragsteller, konkret darzulegen, weshalb die Vertretung durch eine in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannte Person unzumutbar gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde absehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden und über die Zulassung von Beiständen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 7. November 2019, Az: 1 Ws 771/19, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 24. Oktober 2019, Az: 1 Ws 771/19, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 25. September 2019, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 23. Juli 2019, Az: 2 Ws 409/19, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 14. Mai 2019, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 21. Dezember 2018, Az: 1 Ws 455/18, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 22. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 13. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 20. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 6. Dezember 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.