Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1958/13·19.07.2016

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Für die einstweilige Anordnung ist der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich; im Verfassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigt die objektive Bedeutung eine Werterhöhung.

Ausgang: Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (50.000 €) und im Verfahren über einstweilige Anordnung (16.000 €) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert am Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

3

Die objektive Bedeutung der Sache im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen.

4

Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit sind für das Hauptverfahren und für das Verfahren über einstweilige Anordnungen gesondert zu bemessen.

Relevante Normen
§ Art 33 Abs 2 GG§ Art 33 Abs 5 GG§ 37 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 18 S 2 BBesG vom 11.07.2013§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juli 2013, Az: 1 Bs 145/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1958/13, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2015, Az: 2 BvR 1958/13, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.