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BVerfG·2 BvR 1952/09·21.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Im Tenor heißt es lediglich, die Beschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Aus dem Beschluss ergeben sich keine weiteren Ausführungen zur Begründung oder zur Sachentscheidung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

3

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen und enthält damit keine Entscheidung in der Sache.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine Sachentscheidung dar und lässt die vorinstanzlichen Entscheidungen unberührt.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Juli 2009, Az: III B 102/08, Beschluss

vorgehend BFH, 22. April 2009, Az: III S 33/08 (PKH), Beschluss

vorgehend FG München, 26. März 2008, Az: 10 K 4664/04, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.