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BVerfG·2 BvR 1948/20·11.01.2021

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte die Urteilsgründe nicht vor und stellte diese auch nicht in einer für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Weise dar. Sein Vortrag beschränkt sich auf Angriffe gegen Beweiswürdigung und Strafzumessung, die ohne Urteilsgründe nicht nachvollziehbar sind. Das BVerfG prüft einfachen Rechtssatz nur bei Grundrechtsverletzung oder objektiver Willkür. Die Verfassungsbeschwerde wird daher nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Begründung und fehlender Vorlage der Urteilsgründe nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Urteilsgründe nicht vorgelegt oder nicht hinreichend dargestellt werden.

2

Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung sind ohne Vorlage der Urteilsgründe grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich überprüfbar.

3

Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn sie mit Grundrechten unvereinbar ist oder sich als objektiv willkürlich erweist.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. August 2019, Az: 5 StR 425/19, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 22. März 2019, Az: (516 KLs) 284 Js 165/18 (19/18), Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat weder die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, noch diese in der für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Weise in seiner Verfassungsbeschwerde dargestellt. Sein Vortrag beschränkt sich auf einen Angriff der Beweiswürdigung und der Strafzumessung, welcher ohne die Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden kann. Zudem rügt er damit allein die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, welche vom Bundesverfassungsgericht erst dann überprüft wird, wenn sie mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (stRspr; vgl. nur BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.