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BVerfG·2 BvR 194/16·05.10.2017

Ablehnung einer Kostenentscheidung nach § 34a Abs 3 BVerfGG - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrenskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde sich nicht als begründet erwies. § 34a Abs. 3 BVerfGG erlaubt zwar ausnahmsweise Erstattung trotz Nichtannahme, hierfür sind jedoch besondere Billigkeitsgründe erforderlich, die nicht vorgetragen wurden.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a BVerfGG abgelehnt wegen fehlender darlegter Billigkeitsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist.

2

§ 34a Abs. 3 BVerfGG ermöglicht abweichend die volle oder teilweise Erstattung auch ohne Entscheidung über die Beschwerde, setzt jedoch das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.

3

Die für eine Anordnung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe sind von der Antragstellerin substantiiert vorzutragen; fehlt ein entsprechender Vortrag, ist die Erstattung zu versagen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a BVerfGG können unanfechtbar sein, soweit das Gericht dies im Beschluss feststellt.

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Dezember 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Juli 2017, Az: 2 BvR 194/16, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.