Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zwecks erleichterten Kontakts zu Angehörigen - kein deutliches Überwiegen der für den Erlass der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung zur Rückverlegung in die JVA V., um den Kontakt zu seinen Kindern zu erleichtern. Zu entscheiden war, ob die für den Erlass sprechenden Gründe in der Folgenabwägung deutlich überwiegen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Das BVerfG lehnte den Antrag ab: Zwar bestehe eine erhebliche Belastung durch erschwerten Kontakt, dem stehen jedoch gewichtige vollzugsorganisatorische, Sicherheits- und Grundrechtsbelange anderer Gefangener gegenüber. Deshalb überwiegen die für den Erlass sprechenden Gesichtspunkte nicht deutlich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rückverlegung abgewiesen; Folgenabwägung ergibt kein deutliches Überwiegen der für den Erlass sprechenden Gesichtspunkte
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung bleiben die vom Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit vorgetragenen Gründe grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die außergewöhnlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache liegen vor.
Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe die Nachteile des Erlasses im Fall späterer Abweisung deutlich überwiegen.
Bei Verlegungsanträgen im Justizvollzug sind die Belastung des Betroffenen durch verminderten Familienkontakt gegen gleichwertige vollzugsorganisatorische Belange, Sicherheitsinteressen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener abzuwägen; diese Gegenbelange können den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Dezember 2010, Az: 1 Ws 742/10, Beschluss
vorgehend LG Halle (Saale), 22. September 2010, Az: 7 StVK 40/2010, Beschluss
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehrschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.
Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlasseiner einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache nach auf seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt V. gerichtet.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt B. befindet, vorerst weiter die geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung des Kontakts zu seinen Kindern hinnehmen. Darin liegt eine Belastung von erheblichem Gewicht.
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerdespäter ohne Erfolg, so würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der Justizvollzugsanstalt V. vollstreckt, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. - einschließlich der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische Belange, verbunden mit der notwendigen Rücksicht auf grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, juris), sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt werden kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.