Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einen Sicherungsverwahrten unverzüglich freizulassen: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikten
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Freilassung eines Sicherungsverwahrten wurde abgelehnt. Das BVerfG wog das Interesse des Beschwerdeführers an Freiheit gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ab. Wegen hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Rückfalldelikte und eines vorhandenen psychiatrischen Gutachtens überwog die öffentliche Sicherheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur sofortigen Freilassung abgewiesen; Sicherheitsinteresse überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgenabwägung und das gegenseitige Gewicht der Nachteile vorzunehmen, die bei Gewährung oder Versagung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.
Überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsinteresse eines Sicherungsverwahrten – insbesondere bei hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Rückfalldelikte – ist eine sofortige Freilassung zu verweigern.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei dringlicher Entscheidung auf nachvollziehbare Bewertungen vorinstanzlicher Gerichte und vorhandene psychiatrische Gutachten zurückgreifen, wenn aktuell eingeholte Begutachtungen noch nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 30. Juli 2010, Az: 2 Ws 459/10, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 1. Juni 2010, Az: 33 StVK 415/10 K, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. April 2012, Az: 2 BvR 1940/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln haben auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu erheblichen Straftaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Integrität) habe und deshalb im Falle seiner sofortigen Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung zugrunde zu legen, weil das von der Strafvollstreckungskammer im noch andauernden Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, § 67d Abs. 3 StGB in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten zu dem vom Beschwerdeführer benötigten strukturellen und behandlerischen Rahmen für die Vorbereitung der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt. Angesichts der Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.