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BVerfG·2 BvR 1935/19·30.06.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 1935/19 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro fest. Entscheidungsgegenstand war allein die Festsetzung des Verfahrenswerts für anwaltliche Tätigkeit. Die Entscheidung enthält keine weiteren Ausführungen und ist unanfechtbar. Sie bildet die Bemessungsgrundlage für Gebühren/Kosten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt (Entscheidung unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch verbindliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 7. Oktober 2019, Az: 3 Ws 272/19 (StrVollz), Beschluss

vorgehend LG Hannover, 7. August 2019, Az: 38 StVK 51/19, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. April 2020, Az: 2 BvR 1935/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.