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BVerfG·2 BvR 1912/25·13.02.2026

Nichtannahme einer nicht fristgerecht begründeten Verfassungsbeschwerde - Hinweis der Beschwerdeschrift auf beizuziehende Akten ersetzt nicht die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, begründete sie jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ausreichend und legte das angegriffene OLG-Urteil nicht vor. Ein bloßer Verweis auf beizuziehende Akten ersetzt die Pflicht zur Vorlage oder inhaltlichen Wiedergabe nicht. Die Wiedereinsetzung wurde wegen Verschuldens des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzung abgelehnt wegen nicht fristgerechter Begründung und fehlender Vorlage des angegriffenen Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen.

2

Zur ordnungsgemäßen Begründung gehört die Vorlage des angegriffenen Hoheitsakts und der für sein Verständnis erforderlichen Unterlagen binnen der Frist oder zumindest deren inhaltliche Wiedergabe, sodass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist.

3

Ein in der Beschwerdeschrift enthaltener Hinweis auf beizuziehende Akten ersetzt nicht die Pflicht zur Vorlage oder inhaltlichen Darstellung der entscheidungserheblichen Unterlagen; das Bundesverfassungsgericht muss substantiierungsdefizite nicht durch eigenen Aufwand ausgleichen.

4

Das Verschulden eines Bevollmächtigten nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG wird dem Beschwerdeführer zugerechnet; daher reicht die Behauptung eines Versehens des Bevollmächtigten ohne substantiierte und glaubhafte Darlegung nicht für Wiedereinsetzung.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Hinderungsgrund und die für die Verschuldensbeurteilung maßgeblichen Umstände substantiiert und glaubhaft gemacht werden.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 6 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. September 2025, Az: 5 U 62/25, Beschluss

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. Juli 2025, Az: 5 U 62/25, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß innerhalb der am 10. November 2025 abgelaufenen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren (2.).

3

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

4

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2025 nicht vorgelegt hat. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erst auf Hinweis nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nachgeholt. Der in der Verfassungsbeschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf beizuziehende Akten, in denen das Urteil enthalten sei, ersetzt die Vorlage oder Wiedergabe nicht, weil es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist, durch eigenen Aufwand Substantiierungsdefizite auszugleichen.

5

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor.

6

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Erhebung und Begründung seiner Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 122/20 - Rn., 12 m.w.N.).

7

Dem wird das Vorbringen, die Vorlage des angegriffenen Urteils des Oberlandesgerichts sei nicht vom Beschwerdeführer verschuldet, sondern aufgrund eines Versehens seines Bevollmächtigten unterblieben, nicht gerecht. Nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG steht das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.