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BVerfG·2 BvR 1912/20·19.11.2020

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Erledigung erklärten die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde und beantragten Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde bereits ursprünglich unzulässig war: sie war vor der Entscheidung über eine fachgerichtliche Anhörungsrüge und damit vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt worden. Da die behauptete Grundrechtsverletzung im Rechtszug entfallen war, rechtfertigt dies keine Billigkeitsausnahme.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG abgewiesen aufgrund ursprünglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (fehlende Rechtswegerschöpfung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; die Auslagenerstattung ist Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen.

2

Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung kann der Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen; wird der angegriffene Akt von der öffentlichen Gewalt beseitigt, spricht dies regelmäßig für Erstattung.

3

Die Auslagenerstattung kann zu versagen sein, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits ursprünglich offensichtlich unzulässig war, insbesondere wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (z. B. Einlegung vor Entscheidung über eine Anhörungsrüge).

4

Bei der Billigkeitsprüfung hinsichtlich Auslagenerstattung findet keine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde statt; eine überschlägige Beurteilung genügt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 34 Abs. 1 BVerfGG§ 34a BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 22. Juni 2020, Az: 2 K 350/20 Ge, Urteil

nachgehend BVerfG, 21. Januar 2021, Az: 2 BvR 1912/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

2

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

3

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4

Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn die Verfassungsbeschwerde war bis zur Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig; im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Verfahrensregister zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenerstattung nach Erledigung war die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge im Rechtszug entfallen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.