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BVerfG·2 BvR 1899/14·24.09.2014

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug (hier: gem § 7 MVollzG HE) - Statthaftigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem § 83 Nr 4 MVollzG HE, §§ 138 Abs 3, 109 Abs 1 StVollzG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung gegen eine medizinische Zwangsbehandlung nach dem hessischen MVollzG. Kernfrage war, ob der Verfassungsrechtsweg ohne vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet ist. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil nicht ersichtlich war, dass zuvor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den einschlägigen Vollzugsrechtstatbeständen gestellt wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Bei Maßnahmen der medizinischen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug besteht das statthafte Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung in dem nach Landes- und Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 83 Nr. 4 HStVollzG i.V.m. §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG).

3

Hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein parallel gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Entscheidungsbefugnis gegenstandslos.

4

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmt sich nach den Regelungen des StVollzG und der GVG, so dass zunächst das zuständige Landgericht anzurufen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 7 MVollzG HE§ 83 Nr 4 MVollzG HE§ 109 Abs 1 StVollzG§ 138 Abs 3 StVollzG§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungverbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung eines im hessischen Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des hessischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (MVollzG HE) vom 3. Dezember 1981 (GVBl I 1981, S. 414, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. September 2012, GVBl S. 290).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die sich nach § 7 MVollzG HE richtende medizinische Zwangsbehandlung während der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, gegen die der Beschwerdeführer gemäß § 83 Nr. 4 HStVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3, § 109 Abs. 1 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht stellen kann (vgl. BVerfGE 128, 282 <288 ff.>; 129, 269 <271>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 - juris, Rn. 6 ff.).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.