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BVerfG·2 BvR 1893/18·21.09.2018

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 21.9.2018, Az. 2 BvR 1893/18) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren das OVG Berlin‑Brandenburg und das VG Potsdam.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Erfolgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, so erledigt sich ein zuvor gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. August 2018, Az: OVG 4 S 30.18, Beschluss

vorgehend VG Potsdam, 15. Juni 2018, Az: VG 11 L 491/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.