Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 21.9.2018, Az. 2 BvR 1893/18) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren das OVG Berlin‑Brandenburg und das VG Potsdam.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Erfolgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, so erledigt sich ein zuvor gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. August 2018, Az: OVG 4 S 30.18, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 15. Juni 2018, Az: VG 11 L 491/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |