Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig, weil die Darlegungen bloße Unterstellungen und Mutmaßungen ohne substantielle Anhaltspunkte sind. Die Richter konnten ohne dienstliche Stellungnahmen mitwirken. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Begründung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Ausführungen werden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts ist unzulässig, wenn das Vorbringen lediglich aus Unterstellungen, Mutmaßungen oder sonstigen Ausführungen besteht, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen können die betroffenen Richter ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen an der Entscheidung mitwirken.
Spekulative oder nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Mutmaßungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
Wiederholte, inhaltsleere oder beleidigende Befangenheitsanträge können als missbräuchlich bewertet und daher verworfen werden.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ihre Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 6. Oktober 2022, Az: 1 VAs 21/22, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.