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BVerfG·2 BvR 1872/11·22.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen unanfechtbaren Kammerbeschluss ohne Begründung. Mangels Annahme wurde die Beschwerde damit nicht in der Sache entschieden.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten oder sonstiger Rechtsschutzbedürftigkeit voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zu versagen.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erfordert rechtserhebliche verfassungsrechtliche Fragen oder besondere Bedeutung des Einzelfalls; ist dies nicht gegeben, bleibt die Beschwerde unangenommen.

3

Kammerbeschlüsse können ohne nähere Begründung ergehen und sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keinen weiteren Rechtsbehelf vorsieht und die Beschlussform dies anordnet.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. Juli 2011, Az: III S 50/10 (PKH), Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. November 2010, Az: 7 K 2052/2009, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.