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BVerfG·2 BvR 1867/13·23.02.2015

Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den Beschwerdeführer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht. Das Gericht stützte sich auf seine bisherige Rechtsprechung und erließ einen Kammerbeschluss ohne Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht.

2

Zur Begründung der Nichtannahme genügt die Feststellung, dass ein schwerer Nachteil fehlt; das Bundesverfassungsgericht kann dabei auf seine vorausgegangene Rechtsprechung verweisen.

3

Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde festgestellt wird, sind unanfechtbar.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt ein erhebliches rechtliches Interesse voraus, etwa das Vorliegen eines schweren Nachteils oder grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2013, Az: 4a Ws 155/13(V), Beschluss

vorgehend LG Heilbronn, 11. Juni 2013, Az: 9 StVK 705/12 HN, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2014 - 2 BvR 2192/13 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.