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BVerfG·2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18·23.05.2023

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG legt die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit fest: jeweils 50.000 € für das Hauptsacheverfahren und 15.000 € für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gegenstand ist die Bemessungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit: Hauptsache 50.000 €; einstweilige Anordnung 15.000 €; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gesondert für das Hauptsacheverfahren und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann für Hauptsache- und Eilverfahren pauschal unterschiedliche Gegenstandswerte bestimmen; die Höhe richtet sich nach Umfang und Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit.

3

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt.

4

Gegenstandswerte bilden die Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 26. Juli 2017, Az: 1 Ws 280/17, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. Juni 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 16. März 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Mai 2018, Az: 2 Ws 321/18, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 28. März 2018, Az: SR StVK 904/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. September 2017, Az: 2 BvR 1866/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2021, Az: 2 BvR 1866/17, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird auf jeweils 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.