Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG legt die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit fest: jeweils 50.000 € für das Hauptsacheverfahren und 15.000 € für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gegenstand ist die Bemessungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit: Hauptsache 50.000 €; einstweilige Anordnung 15.000 €; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gesondert für das Hauptsacheverfahren und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Bundesverfassungsgericht kann für Hauptsache- und Eilverfahren pauschal unterschiedliche Gegenstandswerte bestimmen; die Höhe richtet sich nach Umfang und Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt.
Gegenstandswerte bilden die Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 26. Juli 2017, Az: 1 Ws 280/17, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. Juni 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 16. März 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 29. Mai 2018, Az: 2 Ws 321/18, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 28. März 2018, Az: SR StVK 904/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. September 2017, Az: 2 BvR 1866/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 8. Juni 2021, Az: 2 BvR 1866/17, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird auf jeweils 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.