Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer markenrechtlichen Sache - Akte von Unionsorganen kein statthafter Beschwerdegegenstand - Ultra-vires-Handeln oder Verletzung der Verfassungsidentität weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde in einer markenrechtlichen Angelegenheit wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Akte von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt und daher kein unmittelbarer Beschwerdegegenstand. Ultra‑vires‑Vorwürfe und Verfassungsidentitätsverletzungen wurden nicht substantiiert dargelegt. Rügen eines Unterlassens deutscher Verfassungsorgane waren nicht nachvollziehbar begründet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in einer markenrechtlichen Angelegenheit wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen bzw. verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt und daher kein unmittelbarer Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Behauptungen eines ultra vires‑Handelns der Union oder einer Verletzung der Verfassungsidentität begründen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nur, wenn sie substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen werden.
Soweit ein Unterlassen der Bundesregierung, des Bundestags oder des Bundesrats gerügt wird, muss die Beschwerde hinreichend darlegen, dass die genannten Verfassungsorgane gegen aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs‑ oder Unterlassungspflichten verstoßen haben.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach den entsprechenden Vorschriften nicht zur Entscheidung annehmen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend EuGH, kein Datum verfügbar, Az: C-118/18 P-REV
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 <179 Rn. 97>; stRspr).
2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt.
Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht (vgl. BVerfGE 151, 202 <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>) verstoßen haben könnten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.