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BVerfG·2 BvR 1858/12·22.08.2012

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungsvergleichs bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen Suizidgefahr des Schuldners

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrecht (Verfassungsbeschwerde)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsvergleich wegen ernstlicher Suizidgefahr. Das BVerfG prüfte die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nach strengen Maßstäben und nahm eine Folgenabwägung vor. Wegen drohender nicht wiedergutzumachender gesundheitlicher Nachteile überwog das Interesse an Aussetzung. Die Vollstreckung wurde bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, ausgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen drohender Suizidgefahr des Beschwerdeführers stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen gilt ein strenger Maßstab; die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für die Verfassungswidrigkeit bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen: Es ist zu vergleichen, welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung eintreten würden mit den Nachteilen, falls die Anordnung ergeht und die Beschwerde später keinen Erfolg hat.

4

Überwiegen bei der Vollstreckung die Gefahr irreversibler gesundheitlicher Schäden (z. B. Suizidgefahr), kann dies die Aussetzung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen, sofern die durch die Verzögerung entstehenden Nachteile geringer sind.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 775 Nr 2 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 2. Juli 2012, Az: 3 T 58/12, Beschluss

vorgehend AG Freiberg, 1. Februar 2012, Az: 4 M 0519/12, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. November 2012, Az: 2 BvR 1858/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer Zwangsräumung krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.