Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher Freiheitsstrafe einstweilen auszusetzen - Folgenabwägung zwischen Vollstreckung des Strafrestes und vorübergehender Vollstreckungsaussetzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung seiner restlichen Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG gewährt die Anordnung, weil die Folgen der Vollstreckung bei späterem Erfolg der Beschwerde irreparabel wären. In der Folgenabwägung überwiegt der Schutz der Freiheit gegenüber den vorauszusehenden Nachteilen für das Gemeinwohl. Die Auslagenerstattung wird gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG angeordnet.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Schutz des Gemeinwohls dringend geboten ist.
Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vorzunehmen: Die bei Unterbleiben der Anordnung eintretenden, bei späterem Erfolg irreparablen Nachteile sind gegen die Nachteile einer Anordnung zu gewichten.
Die drohende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann einen schwerwiegenden, regelmäßig irreparablen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person begründen und damit die Erforderlichkeit einer einstweiligen Aussetzung tragen.
Wenn durch eine vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung keine ernstlich zu erwartenden erheblichen Nachteile für das Gemeinwohl entstehen, überwiegen regelmäßig die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung.
Die Anordnung der Auslagenerstattung richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG; Entscheidungen über einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- BVerwG10 C 5/2101.09.2022ZustimmendBVerfGE 130, 1
- VGH8 ZB 21.229904.02.2022Zustimmendjuris Rn. 112
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 117/20.VB-314.12.2020ZustimmendBVerfGE 130, 1, 21; juris Rn. 96
- Oberlandesgericht Düsseldorf6 Kart 6/17 (OWi)01.10.2018Zustimmend2 Zitationen
- BGH3 StR 146/1312.12.2013ZustimmendBVerfGE 130, 1, 47
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Juli 2010, Az: 3 StR 202/10, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Februar 2010, Az: III-2 STs 1/09, Urteil
nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss
Tenor
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 - III-2 STs 1/09 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.
...
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Der Bundesgerichtshof änderte durch Urteil vom 14. August 2009 auf die Revisionen des Beschwerdeführers den Schuldspruch ab. Danach ist der Beschwerdeführer der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen schuldig. Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Am 4. Februar 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. Juli 2010.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft.
II.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der restlichen Freiheitsstrafe ausgesetzt wird.
III.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 84, 341 <344>). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die zur Vollstreckung ausstehende Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.