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BVerfG·2 BvR 1855/19·14.04.2020

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine irreversible, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte den Beschluss des Landgerichts Berlin nicht innerhalb der Monatsfrist vor, weshalb die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das BVerfG ließ offen, ob Art. 19 Abs. 4 GG im Falle irreversibler, sofort vollzogener Disziplinarmaßnahmen stets unverzüglichen Eilschutz verlangt. Es stellte jedoch klar, dass Gerichte in dringenden Fällen auch bei formell unzureichender Begründung umgehend und bei Einholung von Stellungnahmen zügige Kommunikation sicherstellen müssen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Überschreitung der Monatsfrist nach § 93 BVerfGG als unzulässig verworfen; Nichtannahmebeschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorgelegt wird (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

2

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass bei drohenden oder bereits erfolgten nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollzogenen Maßnahmen eine situationsgerechte und unverzügliche richterliche Prüfung möglich sein muss; hierzu können besondere Verfahrenszügigkeit und Handlungspflichten des Gerichts gehören.

3

Ist ein Eilantrag nicht schlüssig begründet, kann das angerufene Gericht bei gegebener Dringlichkeit dennoch zu unverzüglichem, situationsgerechtem Handeln verpflichtet sein.

4

Wenn das Gericht zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, muss es die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen; längere interne Postlaufzeiten und Stellungnahmefristen, die zeitlich nach dem Ende der Maßnahme liegen, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 108ff StVollzG§ 114 Abs 2 StVollzG§ 94ff StVollzG BE§ 94 StVollzG BE

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2019, Az: 592 StVK 91/19 Vollz, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).

2

Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.