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BVerfG·2 BvR 1855/11·22.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde nach Entscheidungen des BFH und des FG Hamburg an das Bundesverfassungsgericht. Das BVerfG hat die Beschwerde mit Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar und eine inhaltliche Prüfung erfolgte nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Kammerbeschluss, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme zur Entscheidung bedeutet, dass über die in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten materiellen verfassungsrechtlichen Fragen nicht in der Sache entschieden wird.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 12. Juli 2011, Az: III B 111/10, Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 17. Juni 2010, Az: 5 K 380/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.