Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerden offensichtlich unzulässig nach §§23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG sind. Es wies auf die Möglichkeit hin, bei substanzlosen Verfahren nach §34 Abs.2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr zu erheben. Die gestellten Anträge auf einstweilige Anordnungen wurden damit gegenstandslos; eine weitere Begründung erfolgte nicht (§93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG).
Ausgang: Mehrere offenbar unzulässige Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr, einstweilige Anordnungen gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG voraus; fehlt es hieran oder ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG kann auferlegt werden, wenn durch substanzlose oder offenkundig aussichtslose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Grundrechtsschutz anderer Rechtsuchender beeinträchtigt wird.
Völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerden sowie nicht begründete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, bei denen die Dringlichkeit nicht dargelegt ist, sind als aussichtslos zu bewerten und können Missbrauchsfolgen nach sich ziehen.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 921/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2021, Az: V 4 Ws 250/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 942/21, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2021, Az: V 4 Ws 251/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 872/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 934/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 933/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 931/21, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 11. Oktober 2021, Az: 23 StVK 173/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 761/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 1009/21, Beschluss
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.