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BVerfG·2 BvR 1851/22·17.08.2023

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung grundrechtlicher Belange des Vollstreckungsschuldners durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs 1 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Gehörsanspruchs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens über einen Auskunftsanspruch

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen ihrer Grundrechte durch einen Beschluss des LG München I im Vollstreckungsverfahren über einen Auskunftsanspruch. Das BVerfG stellte fest, dass das Landgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vollstreckungsschuldners nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bleibt bis zur erneuten Entscheidung bestehen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des Gehörs und des Persönlichkeitsrechts; übrige Rügen nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Aussetzung verlängert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs. 1 BGB hat das Vollstreckungsgericht die grundrechtlichen Belange des Vollstreckungsschuldners, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu berücksichtigen.

2

Eine Änderung oder Rücknahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird und seine Einwendungen in der Entscheidung substantiiert geprüft werden.

3

Erleidet ein Beteiligter im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

4

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur insoweit zur Entscheidung an, als hinreichend substantiiert Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden; bei plausibler Grundrechtsverletzung kann es einstweilige Aussetzungen verlängern.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 3 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG§ 261 Abs 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 20. Juni 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. Januar 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung

vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss

vorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss

vorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.

4. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.