Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Ablehnung der Änderung einer eidesstattlichen Versicherung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023, die die Zwangsvollstreckung aus einem Schlussurteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzte, erneut angeordnet. Die Wiederholung erfolgte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben. Unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit wurde die Aussetzung für weitere drei Monate für zumutbar gehalten.
Ausgang: Die einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung wird bis zu drei Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Eine Wiederholung einstweiliger Anordnungen ist gerechtfertigt, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem ersten Erlass nicht geändert hat.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bestrebt ist, die Hauptsache zeitnah zu entscheiden; eine befristete Verlängerung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung kann daher gerechtfertigt sein.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG kann die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschluss
vorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
vorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Januar 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. August 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 4. Januar 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, ist eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung für weitere drei Monate und die damit einhergehende Verzögerung der zwangsweisen Durchsetzung der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger noch verhältnismäßig.