Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Übergabe des Beschwerdeführers an rumänische Behörden bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, erneut ausgesetzt. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiederholung der einstweiligen Anordnung fortbestehen. Das Gericht bejaht dies und verweist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 1. Oktober 2018. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Auslieferung nach Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate) wiederholt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG kann die Übergabe an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aussetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann unter Verweis auf frühere Beschlüsse begründet werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Die einstweilige Aussetzung der Übergabe berührt nicht die Vollziehung der Auslieferungshaft.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 3. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 3. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.