Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die seine Übergabe an Rumänien zur Strafverfolgung aussetzt. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Anordnung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Die Anordnung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass der Anordnung weiterhin gegeben sind.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wobei die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu beachten ist (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Wiederholung bedarf keiner neuen ausführlichen Erörterung, wenn in der bisherigen Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen hinreichend festgestellt und nicht entkräftet sind.
Die Aussetzung der Übergabe an die ausländischen Behörden berührt nicht die Vollziehung der Auslieferungshaft; letztere bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 3. April 2019 und vom 26. September 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2018, vom 3. April 2019 und vom 26. September 2019 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.