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BVerfG·2 BvR 1845/18·26.09.2019

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die bereits am 24.8.2018 erlassene einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien erneut bestätigt. Die Wiederholung erfolgte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind. Die Anordnung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt hiervon unberührt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt; längstens sechs Monate.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und kann zur Sicherung des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung, längstens für die gesetzlich bestimmte Dauer, angeordnet werden.

3

Die Aussetzung der Übergabe an ausländische Behörden durch eine einstweilige Anordnung berührt nicht notwendigerweise die Vollziehung der Auslieferungshaft, soweit die Anordnung dies nicht umfasst.

4

Zur Begründung einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann auf frühere Beschlüsse verwiesen werden, soweit diese die fortbestehenden Voraussetzungen substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss

vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss

vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.