Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die seine Auslieferung nach Rumänien untersagt. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Damit bleibt die Auslieferung vorläufig untersagt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.
Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde für längstens sechs Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG eine einstweilige Anordnung wiederholen, um vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewähren.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann Maßnahmen der Vollziehung, insbesondere die Auslieferung einer Person, vorläufig untersagen, soweit dies dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers dient.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich begrenzt; sie kann längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Eine wiederholte einstweilige Anordnung bleibt in Kraft, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 1. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).