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BVerfG·2 BvR 1845/18·03.04.2019

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die seine Auslieferung nach Rumänien untersagt. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Damit bleibt die Auslieferung vorläufig untersagt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.

Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde für längstens sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG eine einstweilige Anordnung wiederholen, um vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewähren.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann Maßnahmen der Vollziehung, insbesondere die Auslieferung einer Person, vorläufig untersagen, soweit dies dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers dient.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich begrenzt; sie kann längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

4

Eine wiederholte einstweilige Anordnung bleibt in Kraft, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss

vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss

vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 1. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).