Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt einstweilige Untersagung seiner Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG untersagte die Übergabe längstens bis zur Entscheidung bzw. für sechs Wochen und ordnete die Vorlage einer Originalvollmacht nach § 22 Abs. 2 BVerfGG an. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wurde mit der Durchführung beauftragt. Eine Begründung wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Ausgang: Einstweilige Anordnung der Übergabeuntersagung an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben; Vorlage einer Originalvollmacht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe eines Beschuldigten an ausländische Behörden untersagen, um die Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Eine einstweilige Anordnung kann befristet ergehen und die Vorlage einer der Form nach verlangten Vollmacht im Original verlangen (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).
Nach § 32 Abs. 5 BVerfGG ist es zulässig, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ohne sofortige Begründung bekanntzugeben und die Begründung nachzureichen.
Die Anordnung der einstweiligen Untersagung der Übergabe berührt nicht zwingend die Vollziehung der Auslieferungshaft, sofern dies gesondert bestimmt wird.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.