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BVerfG·2 BvR 1838/22·21.04.2023

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die seine Übergabe an die Türkei aussetzt. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Es wiederholt die Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate; die Auslieferungshaft bleibt unberührt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31.10.2022 verwiesen.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung: Übergabe an die Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt (längstens sechs Monate) und Auslieferungshaft unberührt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann die Übergabe einer Person bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen, jedoch längstens für den in der Regel gesetzlich bestimmten Zeitraum (hier sechs Monate).

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung berührt nicht notwendigerweise andere Maßnahmen, etwa die Auslieferungshaft; diese kann von der Anordnung unberührt bleiben.

4

Für die Begründung einer Wiederholung kann auf die bereits ergangene Entscheidung verwiesen werden, sofern die zugrundeliegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 IRG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Oktober 2022, Az: 1 AR 112/22, Beschluss

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. August 2022, Az: 1 AR 112/22, Beschluss

vorgehend BVerfG, 31. Oktober 2022, Az: 2 BvR 1838/22, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 3. August 2023, Az: 2 BvR 1838/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.