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BVerfG·2 BvR 1803/22·24.10.2022

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache - iÜ Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim BVerfG einstweilige Anordnungen auf umfassende Akteneinsicht und zur Verhinderung der Mitwirkung des Präsidenten des LSG in zwei Stellenbesetzungsverfahren. Das Gericht lehnte ab, weil eine Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde und nicht plausibel dargetan ist, dass die Hauptsache zu spät entschieden oder sonstiger Schutz fehlt. Bei der Folgenabwägung überwogen die Nachteile für die Funktionsfähigkeit des Landessozialgerichts gegenüber den behaupteten Nachteilen des Antragstellers. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache und fehlender plausibler irreversibler Nachteile verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach § 32 BVerfGG dienen der vorläufigen Regelung eines Zustands und dürfen die Hauptsache nicht vorwegnehmen.

2

Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und anderweitig kein ausreichender Rechtsschutz möglich wäre.

3

Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat das Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz eine Folgenabwägung vorzunehmen; hierbei sind die drohenden irreversiblen Nachteile des Antragstellers gegen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe abzuwägen.

4

Ein Eilantrag, der lediglich umfassende Akteneinsicht oder die Verhinderung der Beteiligung bestimmter Amtsträger verlangt, ist unzulässig bzw. abzuweisen, wenn nicht glaubhaft und plausibel irreversible oder durchgreifende Nachteile dargetan werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2022, Az: 1 B 915/22, Beschluss

vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Juli 2022, Az: 12 L 78/22, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2022, Az: 1 B 916/22, Beschluss

vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Juli 2022, Az: 12 L 482/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3

a) Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>; 147, 39 <47 Rn. 11>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; 130, 367 <369>).

4

b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

5

2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

6

a) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung umfassender Akteneinsicht steht entgegen, dass damit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass ersichtlich oder plausibel dargetan ist, dass eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Beschwerdeführer in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.

7

b) Soweit der Beschwerdeführer verhindern möchte, dass der Präsident des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts in den beiden Stellenbesetzungsverfahren, in die er involviert ist, in irgendeiner Form mitwirkt, geht jedenfalls die Folgenabwägung zu seinen Lasten aus. Durchgreifende und insbesondere irreversible Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohen könnten, sind nicht plausibel dargelegt, so dass die anderenfalls zu erwartenden Verzögerungen und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Landessozialgerichts schwerer wiegen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.