Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 1800/13 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 12.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts zur Abrechnung anwaltlicher Gebühren und Kosten. Die Entscheidung erging per unanfechtbarem Beschluss. Die Wertfestsetzung dient als Grundlage für die Gebühren- und Kostenberechnung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde auf 12.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens per Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Gebühren sowie der Regelung von Kosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts können als unanfechtbare Beschlüsse ergehen.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist konkret in Euro anzugeben und bildet die Grundlage für die Kosten- und Gebührenabrechnung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 1. August 2013, Az: 50 StVK 585/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. April 2014, Az: 2 BvR 1800/13, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.