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BVerfG·2 BvR 1800/13·18.11.2014

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 1800/13 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 12.000 € fest. Gegenstand war die Feststellung des Gegenstandswerts zur Abrechnung anwaltlicher Gebühren und Kosten. Die Entscheidung erging per unanfechtbarem Beschluss. Die Wertfestsetzung dient als Grundlage für die Gebühren- und Kostenberechnung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde auf 12.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens per Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Gebühren sowie der Regelung von Kosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts können als unanfechtbare Beschlüsse ergehen.

4

Der festgesetzte Gegenstandswert ist konkret in Euro anzugeben und bildet die Grundlage für die Kosten- und Gebührenabrechnung.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 1. August 2013, Az: 50 StVK 585/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. April 2014, Az: 2 BvR 1800/13, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.