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BVerfG·2 BvR 1796/19·18.03.2020

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat die Beschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Nichtannahmebeschluss lautet im Tenor: 'Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.' Der Beschluss ist unanfechtbar und beendet das Verfahren formell.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung anordnen.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt, dass das Gericht in der Sache nicht inhaltlich entscheidet und das Verfahren damit formell abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 27. August 2019, Az: 1 Ss 214/19, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 13. August 2019, Az: 1 Ss 214/19, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 20. März 2019, Az: 5/5 Ns - 6150 Js 242289/15 (68/17), Urteil

vorgehend AG Frankfurt, 3. Mai 2017, Az: 6150 Js 242289/15 POL, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. Mai 2025, Az: 44241/20, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.