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BVerfG·2 BvR 1786/20·15.10.2020

Erfolgreicher Eilantrag (§ 32 Abs 1 BVerfGG) zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel - Folgenabwägung: akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners im Falle der Zwangsräumung überwiegt Verzögerung der Räumung auch bei ausstehender Nutzungsentschädigung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel. Das Bundesverfassungsgericht hielt eine Folgenabwägung für geboten und sah wegen eines psychiatrischen Gutachtens akute Suizidgefahr. Die Aussetzung der Räumung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (höchstens sechs Monate) wurde daher angeordnet, da die Verzögerung die möglichen schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit überwiegt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen akuter Suizidgefahr des Beschwerdeführers stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig Zustände regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe bleiben im Regelfall außer Betracht, soweit die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert eine Folgenabwägung: Wiegen die bei Unterlassen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteile bei späterem Erfolg der Beschwerde schwerer als die Nachteile, die eine vorläufige Regelung im Falle erfolgloser Beschwerde verursachen würde, ist die Anordnung zu erlassen.

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Bei konkreter, ärztlich bestätigter Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit (z. B. akute Suizidgefahr) kann die Aussetzung einer Zwangsvollstreckung zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen auch dann gerechtfertigt sein, wenn dadurch wirtschaftliche Ansprüche des Gläubigers (z. B. Nutzungsentschädigung) verzögert werden.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 26. August 2020, Az: 5 T 10/20, Beschluss

vorgehend AG Düren, 22. Januar 2020, Az: 31 M 216/20, Beschluss

nachgehend BVerfG, 26. Januar 2021, Az: 2 BvR 1786/20, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren vom 18. April 2019 - 42 C 315/18 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich Garage und zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel verurteilt worden ist.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungs-beschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).

3

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

4

a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.

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b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Das vom Landgericht eingeholte psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2020 gelangt insbesondere zu der Einschätzung, eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers dürfe nicht bagatellisiert werden. Dies gelte sowohl durch selbstverletzendes Verhalten als auch durch Suizidalität, insbesondere, wenn sich depressive Verstimmungen entwickelten, sollte der bisherige Verlauf - also die mehrfache Gewährung von Räumungsschutz - irgendwann einmal von einer Entwicklung überholt werden, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers zuwiderlaufe. Die Zwangsräumung stelle eine Zuspitzung dar, der der Beschwerdeführer bisher nicht begegnet sei. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für ihn keine erfolgversprechende Lösungsoption. Möglicherwiese würde eine derartige Zwangsmaßnahme das Suizidbestreben und die Umsetzungsentschlossenheit nur verstärken. Danach ist bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht auszuschließen.

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Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt trotz bereits mehrfacher Gewährung von Räumungsschutz und auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollte, insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.