Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsidentin König und Richter Maidowski und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die Begründung pauschal und ungeeignet ist; bei Maidowski kommt hinzu, dass er nicht zur Mitwirkung berufen ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG), der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen, einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Gründe gänzlich ungeeignet sind, einen begründeten Anhaltspunkt für Befangenheit zu liefern.
Die bloße pauschale Verweisung auf die Mitwirkung von Richterinnen oder Richtern in früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren begründet allein nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richterinnen oder Richter.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne zusätzliche Begründung erfolgen.
Ein Richter oder eine Richterin kommt nur dann als Ablehnungsziel in Betracht, wenn er oder sie tatsächlich zur Mitwirkung in dem konkreten Verfahren berufen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 2. November 2023, Az: 2 Ws 610/23 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 31. August 2023, Az: 7 c StVK 95/23 Vollz, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Der pauschale Verweis auf die Mitwirkung an vorherigen, ihn betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137/24 -, Rn. 5 m.w.N.). Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter Maidowski betrifft, kommt hinzu, dass dieser nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters. Ferner ist die Vizepräsidentin König an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gehindert (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35> m.w.N.).
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.