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BVerfG·2 BvR 1768/19·14.10.2019

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Fortdauer seiner seit Juli 2018 bestehenden Untersuchungshaft; die Beschwerde richtet sich gegen den OLG-Beschluss vom 20.8.2019. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil die erforderliche substanzielle Begründung und die in Bezug genommene Aktenanlage fehlen. Zwar liegt ein möglicher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nahe, eine verfassungsrechtliche Prüfung ist ohne vorgelegte Dokumente nicht verantwortbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender substantiierter Begründung und fehlender Vorlage in Bezug genommener Akten nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderliche hinreichende substanzielle Begründung nicht enthält.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG wegen Begründungsmangels nicht zur Entscheidung annehmen.

3

Zur tragfähigen verfassungsrechtlichen Würdigung sind vom Beschwerdeführer die für die Beschwerde relevanten in Bezug genommenen Stellungnahmen und Beschlüsse vorzulegen; das Gericht ist nicht verpflichtet, diese Akten selbst zu beschaffen.

4

Bei Vorwürfen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots genügt der bloße Zeitablauf ohne vorgelegene Anhaltspunkte nicht zur Durchdringung der Rechtmäßigkeit der Reaktionen der Justizverwaltung; konkretisierende Tatsachen sind darzulegen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 116 StPO§ 117 StPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 20. August 2019, Az: 2 Ws 829/19 H - 2 Ws 832/19 H, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

2

Zwar liegt auf Grundlage der mitgeteilten zeitlichen Abläufe ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jedenfalls im Zwischenverfahren nahe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25, 30 m.w.N.). Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 in Untersuchungshaft; über die Zulassung der am 15. April 2019 erhobenen Anklage war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2019 noch nicht entschieden.

3

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München in Bezug genommenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der erkennenden Jugendkammer unbekannten Datums und die hierauf ergangenen Präsidiumsbeschlüsse des Landgerichts München I nicht vor und gibt diese auch nicht inhaltlich wieder. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ist auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die eingetretenen Verzögerungen auf einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Belastungssituation der Strafkammer beruhen und ob gegebenenfalls die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf als rechtzeitig und ausreichend zu erachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 72 f. m.w.N.). Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die in Bezug genommenen Dokumente zu beschaffen oder gar eine noch beizuziehende Akte auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.