Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei laufendem Normenkontrollverfahren - mangelnde Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung zur Gewährung amtsangemessener Besoldung unter Verweis auf ein beim BVerfG anhängiges Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht antragsberechtigt ist und eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs ausscheidet. Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen; die Eilanträge sind damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag abgelehnt bzw. mit Nichtannahme gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
In einem laufenden Normenkontrollverfahren ist ein Dritter nicht antragsberechtigt; er hat allenfalls ein Recht zur Stellungnahme (§ 82 Abs. 3 BVerfGG).
Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden ohne inhaltliche Begründung erfolgen; mit der Nichtannahme werden zugehörige Eilanträge gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 81/23, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. Mai 2023, Az: 2 K 490/22, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 88/23, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. Juli 2023, Az: 2 K 1568/22, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 76/23, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Mai 2023, Az: 2 K 1607/21, Beschluss
anhängig BVerfG, Az: 2 BvL 11/18
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.
Gründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.
a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).
b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.